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Gesetzliche Betreuung
Allgemeines
§ 1896
Kann ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder
einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine
Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das
Vormundschaftsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für
ihn einen Betreuer.
Der Betreuer ist in dem vom Vormundschaftsgericht festgelegten
Aufgabenkreis gesetzlicher Vertreter eines kranken behinderten
Menschen, der nicht mehr in der Lage ist, seine Interessen zu wahren
und/oder seinen Verpflichtungen nachzukommen. Die Vorschriften des
Betreuungsrechts finden sich im BGB wieder.
Der Sozialdienst katholischer Frauen ist im Sinne dieses Gesetzes ein Betreuungsverein.
Innerhalb des Vereins sind drei Mitarbeiter mit jeweils einer halben
Stelle im Betreuungsbereich tätig. Die Mitarbeiterinnen
führen selbst Betreuungen durch, und stehen für
Querschnittsaufgaben zur Verfügung. Hierzu gehört Werbung,
Beratung und Begleitung ehrenamtlicher Betreuer und die Verbreitung von
Informationen zum Bereich Betreuungsrecht, Vorsorgevollmacht,
Patiententestament, Betreuungsverfügung.
Weitere Informationen zu Gewinnung und Begleitung ehrenamtlicher
Betreuer und zu Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und
Patiententestament finden sie nachfolgend.
Ziel
Ziel der Betreuung ist, die Selbstständigkeit und
Geschäftsfähigkeit zu erhalten, bzw. wiederzuerlangen,
Fähigkeiten zu fördern und dabei die Wünsche und
Bedürfnisse des Betreuten zu respektieren.
Arbeitsformen
Das Vormundschaftsrecht wurde durch das Betreuungsgesetz abgelöst.
Das neue Betreuungsgesetz (BtG) bietet die Möglichkeit, die
Aufgaben des Betreuers entsprechend der speziell erforderlichen Hilfe
für den Betreuten zu gestalten. Der Betreuer fungiert also je nach
Einzelfall als Gesprächspartner, Vermittler,
Vermögensverwalter oder Anleiter.
Betreuer leisten im persönlichen Kontakt Hilfestellungen. Sie
helfen z.B. bei der Bewältigung des Alltags, in der Regelung
finanzieller Angelegenheiten, im Bereich Gesundheitsfürsorge.
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Zuständigkeit
Unser Einzugsgebiet fällt in den Zuständigkeitsbereich der
Betreuungsbehörde Kreis Viersen. Mit der Behörde und den
Amtsgerichten Viersen, Nettetal, Kempen und Krefeld arbeitet der
Betreuungsverein zusammen.
In Einzelfällen werden Betreuungen außerhalb dieses Bereichs
geführt, wenn z.B. der Betreute aus dem Einzugsgebiet wegzieht,
aber den Betreuer nicht wechseln möchte.
Sprechstunden
Montag bis Freitag von 9 bis 12 Uhr und nach Vereinbarung
SkF-Kempen, Tel.: 02152 / 2387
Ansprechpartnerinnen
Ingrid Welzel, Dipl.-Sozialpädagogin
Dorothea von-den-Driesch, Dipl.-Sozialarbeiterin
Lydia Pleschka, Dipl.-Sozialarbeiterin
Petra Morschett, Dipl.-Sozialarbeiterin
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Vorsorgevollmacht
Jede geschäftsfähige Person kann als
Vorsorge für den Fall ihrer Geschäftsunfähigkeit einer
bestimmten vertrauenswürdigen Person eine Vollmacht für die
Erledigung bestimmter Angelegenheiten erteilen. Es gibt zwei
Möglichkeiten der Vollmacht:
- Generalvollmacht, die sich nahezu auf alle denkbaren Rechtsgeschäfte bezieht;
- Einzelvollmacht, die sich auf einzelne wichtige Bereiche bezieht (z.B. Bankvollmacht)
Wichtig!
Banken erkennen eine Vollmacht in der Regel
nur an, wenn die Unterschrift des Vollmachtgebers bankintern oder
notariell beglaubigt ist. Soll die Vollmacht auch zu
Grundstücksverfügungen berechtigen, so muss die notariell
beurkundet werden.
Die Vollmacht muss auf jeden Fall schriftlich erteilt und unterschrieben werden.
Die Vollmacht kann nicht erteilt werden für die Regelung so
genannter höchstpersönlicher Rechtsgeschäfte wie z.B.
- Testament
- Eheschließung
- Einwilligung in lebensgefährliche Heilbehandlungen
- Einwilligung in Freiheitsbeschränkungen
- Entscheidungen
über die Ablehnung lebensverlängernder Heilbehandlungen sind
im Rahmen eines so genannten Patiententestamentes festzulegen.
Mögliche Inhalte einer Vorsorgevollmacht können sein:
- Benennung eines Bevollmächtigten, evt. eines Vertreters
- Zeitpunkt des Wirksamwerdens
- Geschäftskreis des Bevollmächtigten
- Wünsche über die Organisation des persönlichen Lebensumfeldes
- Ausschluss der Aufnahme in eine stationäre Einrichtung
- Gesundheitsfürsorge (Patiententestament)
- Regelung bezüglich der Erstattung von Aufwendungen und Vergütung des Bevollmächtigten
- Regelung bezüglich der Kündigung der Vorsorgevollmachtsvereinbarung
Ein wesentlicher
Unterschied zwischen Betreuung und Vollmacht liegt darin, dass der
Betreuer sein Amt im Rahmen einer staatlichen Fürsorge ausübt
und sein Handeln auch vom Staat kontrolliert wird, während der
Bevollmächtigte nur auf der Grundlage eines privatrechtlichen
Rechtsverhältnisses agiert. Eine Vollmacht sollte daher nur
jemandem erteilt werden, dem man großes Vertrauen entgegenbringt.
Über Risiken einer Vorsorgevollmacht und Möglichkeiten der
Absicherung informieren wir gerne auch ausführlicher in einem
persönlichen Gespräch.
Sollten Sie niemanden kennen, dem Sie eine Vollmacht erteilen
können, oder gute Gründe haben, eine gerichtliche Kontrolle
vorzuziehen, dann schreiben Sie eine Betreuungsverfügung.
Wenn Sie ausführlichere Informationen zu diesem Thema haben
möchten, können Sie sich gerne an uns wenden.
Sprechstunden
Montag bis Freitag von 9 bis 12 Uhr und nach Vereinbarung
SkF-Kempen, Tel.: 02152 / 2387
Ansprechpartnerinnen
Ingrid Welzel, Dipl.-Sozialpädagogin
Dorothea von-den-Driesch, Dipl.-Sozialarbeiterin
Lydia Pleschka, Dipl.-Sozialarbeiterin
Petra Morschett, Dipl.-Sozialarbeiterin |
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Betreuungsverfügung
In einer Betreuungsverfügung wird bestimmt, wer im Falle der
Betreuungsbedürftigkeit die Betreuung mit welchen Wirkungskreisen
übernehmen soll. Soweit keine wichtigen Gründe dagegen
sprechen, muss das Vormundschaftsgericht die Verfügung bei der
Auswahl des Betreuers beachten.
Inhalt der Betreuungsverfügung:
- Benennung eines zukünftigen Betreuers
- Aufgabenkreise des Betreuers
- Organisation des persönlichen Lebensumfeldes des Betroffenen
- Ausschluss der Aufnahme in eine bestimmte Einrichtung
- Gesundheitsfürsorge
- Erstattung von Aufwendungen und Vergütung
Die
Betreuerverfügung muss schriftlich abgefasst sein mit der
Unterschrift des Verfügenden. Sie sollte das jeweilige Datum
erhalten.
Wenn Sie ausführlichere Informationen zu diesem Thema haben
möchten, können Sie sich gerne an uns wenden.
Sprechstunden
Montag bis Freitag von 9 bis 12 Uhr und nach Vereinbarung
SkF-Kempen, Tel.: 02152 / 2387
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Dorothea von-den-Driesch, Dipl.-Sozialarbeiterin
Lydia Pleschka, Dipl.-Sozialarbeiterin
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Patientenverfügung
Jede im Falle einer Krankheit erforderliche Behandlung ist rechtlich
nur erlaubt, wenn der Betroffene in die Behandlungsmaßnahme
einwilligt. Solange ein Volljähriger in der Lage ist,
- seine Situation richtig zu erkennen und einzuschätzen
- über sich selbst zu bestimmen
- die Folgen seines Handelns richtig einzuschätzen,
kann nur er alleine darüber entscheiden, ob die jeweils erforderliche Behandlung durchgeführt wird oder nicht.
Kann ein schwer kranker Mensch aufgrund krankheitsbedingter
Ausfallerscheinungen selbst nicht mehr entscheiden, können
Behandlungen nur aufgrund der in der Regel anzunehmenden
mutmaßlichen Einwilligung des Patienten durchgeführt werden.
In einer Patientenverfügung kann nun jeder schon im vorhinein weit vor
dem kritischen Stadium einer schwerwiegenden Krankheit erklären,
dass er in bestimmten näher umschriebenen Krankheitssituationen
lebensverlängernde Maßnahmen ablehnt. Das Patiententestament
wird wirksam, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, seinen
Willen klar zu äußern. Häufig wird im
Patiententestament erklärt, dass für den Fall der dauernden
Bewusstlosigkeit oder einer unheilbaren zum Tode führenden
Krankheit eine Verzögerung des Sterbevorgangs oder Leidens zu
unterbleiben hat und stattdessen nur schmerzlindernde Maßnahmen
und Grundpflege geleistet werden sollen.
Bezüglich der Form der Patientenverfügung gelten die gleichen
Vorschriften wie bei der Betreuungsverfügung. Der Inhalt des
Patiententestaments kann auch in eine Vorsorgevollmacht oder eine
Betreuungsverfügung, z.B. unter dem Punkt
Gesundheitsfürsorge, aufgenommen werden.
Diese Information bietet natürlich nur eine kurze Übersicht
über die Frage, wie man Vorsorge treffen kann für den Fall,
dass man seine wichtigen Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann.
Wenn Sie ausführliche Informationen zu diesem Thema haben
möchten, können Sie sich gerne an uns wenden.
Sprechstunden
Montag bis Freitag von 9 bis 12 Uhr und nach Vereinbarung
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