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Vormundschaften und Pflegschaften für Minderjährige
Allgemeines
Vormundschaften werden im Rahmen der gerichtlich festgesetzten Aufgaben übernommen und geführt. Dies beinhaltet die gesetzliche Vertretung im Aufgabengebiet. Die Übernahme einer Vormundschaft oder Pflegschaft kann z. B. bei Sorgerechtsentzug, bei freiwilliger Abgabe der elterlichen Sorge oder Abgabe von Teilbereichen der elterlichen Sorge oder zeitlich begrenzt für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben angeordnet werden. Die Vormundschaft oder Pflegschaft endet spätestens bei Erreichen der Volljährigkeit.
Ziele
- Sicherung der Erziehung und Entwicklung von Kindern und Jugendlichen
- Förderung günstiger Entwicklungsbedingungen
- Überwindung von Entwicklungsstörungen und Verhaltensauffälligkeiten
- Förderung der schulischen oder beruflichen Entwicklung
- Sicherung des Vermögens
- Sicherung des Kindeswohls
- Klärung und ggf. Vorbereitung der Rückübertragung der elterlichen Sorge
Arbeitsformen
- Gesetzliche Vertretung in den angeordneten Aufgabenbereichen, z.B. Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge, Personensorge
- Kontaktaufbau und Pflege mit dem Minderjährigen
- Vertretung der Interessen des Kindes oder Jugendlichen
- Vermittlung von Fördermaßnahmen, therapeutischer oder anderer Hilfen
- Vermittlung in geeignete Einrichtung, bzw. Rückführung in den elterlichen Haushalt
- Kontakte, Austausch und Kooperation mit Eltern, Bindungspersonen, Erziehern, Lehrern, Einrichtung
- Zusammenarbeit mit Jugendamt und Vormundschaftsgericht
Zuständigkeitsbereich
Kreis Viersen, nach Absprache auch weiterer Umkreis
Sprechstunden
Montag bis Freitag von 9 bis 12 Uhr und nach Vereinbarung
SkF-Kempen, Tel.: 02152 / 2387
Ansprechpartnerin
Lydia Pleschka, Dipl.-Sozialarbeiterin, Systemische Beraterin |
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