Rechtliche Betreuung

Nach § 1896 BGB wird eine gesetzliche Betreuung eingerichtet, wenn ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbstständig wahrnehmen kann.

 

Wir führen als anerkannter Betreuungsverein selbst rechtliche Betreuungen mit drei Mitarbeiter*innen.

 

Unser Einzugsgebiet fällt in den Zuständigkeitsbereich der Betreuungsbehörde Kreis Viersen. Außerdem arbeiten wir aktuell mit den Amtsgerichten in Viersen, Nettetal, Kempen und Krefeld zusammen.

 

Mit Einführung des neuen BTOG zum 01.01.2023 wird bei Übernahme einer Angehörigenbetreuung empfohlen und vor Übernahme einer Fremdbetreuung gefordert, sich einem anerkannten Betreuungsverein anzuschließen.

Ehrenamtliche rechtliche Betreuung

Wir bieten ehrenamtlichen, vom Amtsgericht bestellten, rechtlichen Betreuer*innen (Angehörigenbetreuung und/oder Fremdbetreuung):

  • fachliche und praktische Unterstützung bei der Führung der Betreuung/der Arbeit mit dem Betreuten
  • fallbezogene Begleitung durch die Fachkraft
  • Beratung und Einführung in Einzelgesprächen
  • Hilfestellungen bei Berichten und Jahresabrechnungen für das Amtsgericht
  • Mitgliedschaft beim SkF zum Abschluss einer kostenpflichtigen Haftpflichtversicherung für Betreute

Darüberhinausgehende fachliche Qualifikation durch:

  1. Arbeitsmappe mit Grundlageninformationen für die Praxis
  2. Gruppentreffen mit Erfahrungsaustausch und Informationen zu offenen Fragen
  3. Schulungs- und Fortbildungsangebote auf örtlicher und überörtlicher Ebene

Terminabsprachen nach Vereinbarung auch spätnachmittags möglich.

Wir beraten auch im Bereich Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung.

Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht kann eine Vertrauensperson rechtsgeschäftlich bevollmächtigt werden, im Bedarfsfall die Angelegenheiten des Vollmachtgebers oder der Vollmachtgeberin im Umfang der erteilten Vollmacht wahrzunehmen, wenn diese Person ihre eigenen rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr oder nur noch teilweise regeln kann.

Patientenverfügung

Mit einer schriftlichen Patientenverfügung können Patientinnen und Patienten für den Fall ihrer Entscheidungsunfähigkeit in medizinischen Angelegenheiten vorsorglich festlegen, dass in einer bestimmten Situation bestimmte medizinische Maßnahmen durchzuführen oder zu unterlassen sind. Damit wird sichergestellt, dass der Patientenwille umgesetzt wird, auch wenn er in der aktuellen Situation nicht mehr geäußert werden kann.

Betreuungsverfügung

Eine Betreuungsverfügung bestimmt bereits im Vorhinein, wer vom Betreuungsgericht als rechtlicher Betreuer eingesetzt werden soll, falls man selber nicht mehr dazu fähig ist. Der Betroffene kann in diesem Dokument auch festlegen, wer nicht als Betreuer zum Einsatz kommen soll.

 

Beratungstermine zur Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung sind immer donnerstags von 10.00 – 15.00 Uhr nach telefonischer Anmeldung.

Sie finden uns

auf der Ellenstraße 29

in 47906 Kempen

Sprechstunden

Montag bis Freitag von 10.00 – 12.00 Uhr

und nach Vereinbarung

Ansprechpartner

Frau Ingrid Welzel

(Dipl. Sozialpädagogin)

Zentrale: 0 21 52 / 2387

info@skf-kempen.de

Frau Nicole Ullrich

(Dipl.  Sozialwissenschaftlerin)

Zentrale: 0 21 52 / 2387

info@skf-kempen.de

Herr Oliver Chlosta

(B.Sc. Health Communication)

Zentrale: 0 21 52 / 2387

info@skf-kempen.de