Über uns

Der Sozialdienst katholischer Frauen e.V. in Kempen (SkF) ist als freier Träger der Kinder- und Jugendhilfe und als anerkannter Betreuungsverein tätig.

Unserer hauptamtlichen Mitarbeiter*innen werden von vielen ehrenamtlich tätigen Mitarbeiter*innen unterstützt.

Wir, die haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sozialdienstes in Kempen, engagieren uns für Alleinstehende, Familien, Kinder und Jugendliche in Not. Unsere Beratungen und Unterstützung sind unabhängig von Nationalität und Konfession.

Der SkF in Kempen gehört als selbstständiges Mitglied dem Gesamtvereinen von SkF auf Bundesebene und als anerkannter Fachverband dem Deutschen Caritasverband an.

Ehrenamt und Spenden

Wir sind bereits viele, aber es gibt auch viel zu tun. Wenn Sie Interesse haben sich zu engagieren, sprechen Sie mit uns.

 

Werden Sie Mitglied!

Wir erheben keinen Mitgliedsbeitrag.

 

Wenn sie uns bei unseren Aufgaben unterstützen wollen:

  • durch ehrenamtliche Mitarbeit in den beschriebenen Arbeitsfeldern
  • durch ihre Spende

Spendenkonto bei der Volksbank Kempen

Kontoinhaber: Sozialdienst katholischer Frauen e.V.

IBAN: DE77 3206 1414 0503 9060 15

BIC: GENODED1KMP

 

oder Girokonto bei der Sparkasse Krefeld

Kontoinhaber: Sozialdienst katholischer Frauen e.V.

IBAN: DE48 3205 0000 0011 0121 76

BIC: SPKRDE33XXX

Vorstand und Geschäftsführung

Der Vorstand besteht aus drei ehrenamtlichen katholischen Frauen, die für die Umsetzung der satzungsgemäßen Aufgaben zuständig sind. Der operative Geschäftsbereich wird durch die Geschäftsführung wahrgenommen.

Vorstand: Jutta von Essen (1. Vorsitzende), Gertrud Beulertz, Angelika van de Rieth

Geschäftsführerin: Ines Lempa

Frau Jutta von Essen

(1. Vorsitzende)

Frau Gertrud Beulertz

(Vorstand)

Frau Angelika van de Rieth

(Vorstand)

Frau Ines Lempa (Geschäfts­führerin)

Chronik

1909

Am 13. Januar wird die Ortsgruppe Kempen des Katholischen Fürsorgevereins für Mädchen, Frauen und Kinder gegründet (-> Satzung)

              Gründerin und 1. Vorsitzende ist Frau Emilie Horten. Die Sprechstunden werden im Annenhof auf der Oelstraße abgehalten. (-> Erwähnung 1915)

1909

1917

Nach dem Tod von Frau Horten übernimmt Frau Wilhelmine Meckel das Amt der 1. Vorsitzenden. (-> Bericht von 1925)

1917

1930

Das erste eigene Büro in der Burse am Kirchplatz wird bezogen.

1930

1931

Frau Helene Schmitz wird 1. Vorsitzende. Nach der Machtergreifung durch die National-Sozialisten soll die Betreuungsarbeit von NSV – Schwestern übernommen werden. Der Katholische Fürsorgeverein wehrt sich gegen diese Bestrebungen.

1931

1935

Frau Souvageot übernimmt den Vorsitz. Sie kämpft weiter für die Unabhängigkeit des Vereins.

1935

1941

Nach dem Tod von Frau Souvageot kommt Frau Dr. Hoffmann aus der Zentrale in Dortmund nach Kempen, um eine geeignete Vorsitzende zu suchen.

1941

1942

Frau Letschbor wird die 1. Vorsitzende.

1942

1945

Die 1. Vorsitzende Frau Letschbor wird am 1. August die 1. Fachkraft des Vereins.

1945

1949

Am 6. Juli wird der Kreisverband des Fürsorgevereins für Mädchen, Frauen und Kinder unter Vorsitz von Frau Letschbor gegründet.

1949

1952

Am 1. November wird die Fürsorgerin Frau Niggemann angestellt und vom Kreis finanziert. Es folgt eine 2. Fachkraft Frau Michels.

1952

1954

Am 5. April wird Frau Änne Kamp die 1. Vorsitzende.

1954

1958

Ein größeres Büro, das sich auf der Von-Loe-Straße befindet, wird bezogen. Frau Kamp stirbt und Frau Hiltrop übernimmt den Vorsitz. Mittlerweile sind 3 Fürsorgerinnen beim Verein beschäftigt.

1958

1961

Zwei Fürsorgerinnen scheiden aus. Ihre Stellen können aufgrund von Personalmangel nicht wiederbesetzt werden.

1961

1962

Frau Winzen, die letzte Fürsorgerin wechselt zum Kreis und der Kath. Fürsorgeverein kann seine Arbeit nur mit ehrenamtlichen Kräften durchführen.

1962

1964

Frau Marianne Schneider wird zur 1. Vorsitzenden gewählt. Am 1. April beginnt Frau Hartmann als hauptamtliche Kraft ihren Dienst. Der Fürsorgeverein wird als geeignet zur Führung von Vormundschaften und Pflegschaften erklärt.

1964

1968

Am 13. November ändert der Kath. Fürsorgeverein seinen Namen in „Sozialdienst katholischer Frauen e.V.“

1968

1978

Frau Claaßen wird 1. Vorsitzende.

1978

1983

Frau Güthoff übernimmt den Vorsitz.

1983

1991

Frau Mertens wird zur 1. Vorsitzenden gewählt.

1991

1992

Der SkF Kempen übernimmt am 18.12. gemeinsam mit dem SkF Viersen die Trägerschaft des Frauenhauses im Kreis Viersen.

Das Vormundschaftsgesetz für Erwachsene wird durch das Betreuungsgesetz abgelöst.Der SkF Kempen ist Betreuungsverein für gesetzliche Betreuungen.

1992

1993

Eine 2. Fachkraft wird eingestellt.

1993

1994

Der Kreis Viersen überträgt dem SkF Kempen „die soziale Gruppenarbeit“
Die 3. Fachkraft wird beschäftigt.
Im November werden die neuen Räume auf der Ellenstraße bezogen.

1994

1997

Ein „Müttertreff“ wird eingerichtet, mit Kinderbetreuung.

Die Mitgliedschaft von Frauen anderer christlicher Konfessionen wird in der allgemeinen Satzung des Zentralverbandes zugelassen.

1997

1998

Ein Möbellager auf der Verbindungsstraße in Kempen wird in Zusammenarbeit mit dem SKM und dem MHD eingerichtet.
Der SkF bietet eine Hausaufgabenbetreuung für Kinder aus sozial schwachen Familien an.
Ein Stab von ehrenamtlichen Helfern übernimmt diese Aufgabe.

1998

2003

Die Stadt Kempen geht eine Kooperation mit dem SkF ein, um eine Freiwilligenagentur aufzubauen und einzurichten.

2003

2007

Die Stadt überträgt uns die „13 plus-Betreuung“ an der Martinschule, die 2009 beendet ist.

2007

2009

Die Stadt überträgt dem SkF in Kempen den Offenen Ganztag an der Fröbelschule, später der Astrid-Lindgren-Schule.

2009

2013

Die „Frühen Hilfen“, mit dem Einsatz unserer Familienhebamme und unserer Familienkinderkrankenschwester, werden uns von der Stadt Kempen übertragen.

2013

2016

Die Familienpaten kommen zu den „Frühen Hilfen“ dazu.

2016

Satzung für Ortsvereine

§ 1 Präambel

(1) Der Sozialdienst katholischer Frauen ist
ein Frauen- und Fachverband in der katholischen Kirche in Deutschland, der sich
der Hilfe für Kinder, Jugendliche, Frauen und ihre Familien in besonderen
Lebenslagen widmet.

(2) Der Verein beruht auf den Prinzipien der
Ehrenamtlichkeit und des Zusammenwirkens von ehrenamtlich und beruflich für den
Verein Tätigen.

(3) Der Verein erfüllt seine
laienapostolische Aufgabe in Kirche, Staat und Gesellschaft im Sinne
christlicher Caritas als Wesens- und Lebensäußerung der katholischen Kirche.

§ 2 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „Sozialdienst katholischer Frauen e.V.“

(2) Der Verein hat seinen Sitz in 47906 Kempen, Ellenstr.29
Er ist unter der Nummer VR 3449 in das Vereinsregister des Amtsgerichts in 47710
Krefeld eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das
Kalenderjahr.

§ 3 Stellung

(1) Der Verein ist ein Fachverband der
Kinder- und Jugendhilfe, sowie der speziellen Hilfe für Frauen und Familien und
der Hilfe für Menschen in schwierigen Lebenslagen.

(2) Der Verein ist ein juristisch
selbständiger Ortsverein des Sozialdienst katholischer Frauen – Gesamtverein
e.V. (SkF Gesamtverein). Seine ordentlichen Mitglieder bilden zusammen mit den
ordentlichen Mitgliedern der anderen SkF Ortsvereine in Deutschland die
Mitgliedschaft des SkF Gesamtvereins.

(3) Der Verein erkennt die Rechte und
Pflichten an, die sich aus der Mitgliedschaft seiner ordentlichen Mitglieder im
SkF Gesamtverein entsprechend §18ff der Satzung für den SkF Gesamtverein in der
jeweils gültigen Fassung ergeben.

(4) Zur Förderung innerverbandlicher
Zusammenarbeit bestehen unterschiedliche Zusammenschlüsse von Ortsvereinen,
z.B. diözesane Arbeitsgemeinschaften, Diözesanvereine und Zusammenschlüsse auf
Landesebene. Für die Bundesebene, die Zusammenschlüsse und die Ortsvereine
besteht die Verpflichtung zur partnerschaftlichen Zusammenarbeit.

(5) Die ordentlichen Mitglieder der
Ortsvereine sind persönliche Mitglieder des Deutschen Caritasverbandes gemäß §
7 Absatz 2, Nr. 7 der Satzung des Deutschen Caritasverbandes vom 16. Oktober
2003 in der jeweils gültigen Fassung und ordnen sich dessen jeweiligen Ebenen
zu.

§ 4 Kirchenrechtliche Stellung

(1) Der Verein ist ein privater Verein ohne
Rechtspersönlichkeit im Sinne des Codex des kanonischen Rechts can. 321 ff..

(2) Die Grundordnung des kirchlichen
Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse findet in ihrer jeweiligen
im Amtsblatt der (Erz-)Diözese Aachen veröffentlichten Fassung Anwendung.

§ 5 Zweck und Aufgaben

(1) Der Verein dient im Rahmen der freien
Wohlfahrtspflege der Kinder- und Jugendhilfe sowie der speziellen Hilfe für
Frauen und Familien und der Hilfe für Menschen
in schwierigen Lebenslagen. Er nimmt seine Aufgaben auch präventiv und nachgehend
wahr.

(2) Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere:

1. Hilfen für Mädchen
und Frauen in besonderen Not- und Konfliktsituationen

2. Kinder- und
Jugendhilfe

3. Familienhilfe

4. Rechtliche Betreuung

5. Hilfen für Menschen
in schwierigen Lebenslagen

6. Integration in
Arbeit

7. Hilfen für Menschen
mit psychischer, geistiger und/oder körperlicher Behinderung

8. Hilfen für Menschen
mit Migrationshintergrund

9. Allgemeine Sozialberatung

§ 6 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein richtet seine Tätigkeit
darauf, einzelne Personen zu unterstützen, die persönlich bedürftig, d.h. in
Folge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe
anderer angewiesen oder wirtschaftlich bedürftig sind im Sinne der
Abgabenordnung. Die mildtätigen Satzungszwecke werden verwirklicht durch die
benannten Aufgaben.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle dem Verein
zufließenden Mittel sowie etwaige Gewinne aus seinen Einrichtungen dürfen nur
für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(4) Die Mitglieder erhalten keine
Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Im Falle ihres Ausscheidens oder bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins steht den Mitgliedern aus ihrer
Mitgliedschaft keinerlei Vermögensanspruch zu.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Vereinszweck fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Mitglieder und Mitarbeiter/innen, die
ehrenamtlich und unentgeltlich für den Verein und in seinem Auftrag tätig sind,
haben im Rahmen der Möglichkeiten des Vereins Anspruch auf Erstattung der
Kosten, die ihnen bei dieser Tätigkeit entstehen.

§ 7 Geistliche Beratung

(1) Der geistliche Berater/die geistliche
Beraterin wird nach Vorschlag durch den jeweiligen Vorstand und Bestätigung der
Kandidatur durch den Diözesanbischof vom Vorstand gewählt und durch den
Diözesanbischof beauftragt.

(2) Der geistliche Berater/die geistliche
Beraterin kann an den Sitzungen der Vereinsorgane teilnehmen.

§ 8 Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat:

a. Ordentliche Mitglieder

Die ordentliche Mitgliedschaft können
erwerben: katholische Frauen und Frauen christlicher Konfessionen, die
gemeinsam die ideelle Zielsetzung des Vereins entsprechend seinem Leitbild
bejahen und ihn verantwortlich tragen. Sie haben aktives Wahlrecht im Sinne des
§ 11 dieser Satzung. Zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder müssen katholische
Frauen sein. Diese haben auch das passive Wahlrecht im Sinne des § 11.

Die ordentliche Mitgliedschaft können
überdies erwerben: Juristische Personen, die von SkF Ortsvereinen mehrheitlich
beherrscht werden. Die juristische Person hat aktives Wahlrecht im Sinne des § 11.

b. Fördernde Mitglieder, die den Verein durch Zuwendungen oder in sonstiger Weise
unterstützen. Sie haben kein Wahlrecht im Sinne des § 11.

(2) Beruflich für den Verein tätige Personen
können keine Mitgliedschaft im Verein erwerben. Besteht bereits eine
Mitgliedschaft, so ruht für die Dauer des Anstellungsverhältnisses das Wahl-
und Stimmrecht.

(3) Tritt ein ehrenamtliches
Vorstandsmitglied in ein Anstellungsverhältnis zum Verein oder in ein
Anstellungsverhältnis zu einer juristischen Person, welche die ordentliche
Mitgliedschaft im SkF Ortsverein erworben hat, so erlischt die Mitgliedschaft
im Vorstand.

(4) Über die Mitgliedschaft wird auf
schriftlichen Antrag vom Vorstand entschieden. Zur Aufnahme ist eine
schriftliche Bestätigung des Vorstands erforderlich. Der Aufnahmeantrag kann
ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

(5) Mit der ordentlichen Mitgliedschaft im
Ortsverein wird zugleich die Mitgliedschaft im Sozialdienst katholischer Frauen
– Gesamtverein e.V. begründet.

(6) Die Mitglieder sind auch nach Beendigung
der Mitgliedschaft verpflichtet, über die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Verein
bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.

(7) Die Mitglieder nehmen im Rahmen ihrer
Möglichkeiten an Fortbildungsveranstaltungen teil.

(8) Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge
entscheidet die Mitgliederversammlung.

(9) Die Mitgliedschaft erlischt

a. durch schriftliche
Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand

b. durch Tod

c. bei Wegfall einer
der für die Mitgliedschaft wesentlichen Voraussetzungen nach § 8 (1) a

d. durch Ausschluss, der durch den Vorstand aus wichtigen Gründen beschlossen werden kann, insbesondere
wenn ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt.

§ 9 Organe

(1) Organe des Vereins sind:

a. die Mitgliederversammlung

b. der Vorstand

(2) Der Verein kann neben dem Vorstand und
der Mitgliederversammlung als Organ ein Aufsichtsgremium einrichten. Dieses
Aufsichtsorgan wird durch die Mitgliederversammlung gewählt und ist ihr
gegenüber berichtspflichtig. Es nimmt Aufsichts- und Kontrollaufgaben gegenüber
dem Vorstand wahr. Die näheren Aufgaben des Aufsichtsorgans regelt eine
Geschäftsordnung.

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Der Mitgliederversammlung gehören die
ordentlichen und die fördernden Mitglieder des Vereins an.

(2) Die Mitgliederversammlung wird
mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einberufen. Sie muss außerdem einberufen
werden, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies beantragt.

(3) Die Mitglieder sind schriftlich unter Angabe
der Tagesordnung einzuladen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen.

(4) Die Mitgliederversammlung wird von der
Vorsitzenden oder ihrer Stellvertreterin oder, bei deren Verhinderung, durch
ein weiteres Vorstandsmitglied geleitet.

(5) Die Mitgliederversammlung legt die
gemeinsamen grundsätzlichen Ziele und Aufgaben fest und berät grundlegende Fragen
des Vereins. Ihr obliegt insbesondere:

a. die Entgegennahme des jährlichen Arbeits- und Finanzberichts des Vorstands

b. die Entlastung des Vorstands

c. Die Entlastung des Aufsichtgremiums gem. § 9 (2)

d. die Festlegung der Mitgliedsbeiträge

(6) Den ordentlichen Mitgliedern obliegt
darüber hinaus:

a. die Wahl des Vorstands

b. die Wahl der
Mitglieder des Aufsichtsgremiums gemäß § 9 (2)

c. die Entscheidung
über die Errichtung, Übernahme und Auflösung von Geschäfts- und
Beratungsstellen, Heimen und anderen Einrichtungen, außerdem die Entscheidung
über Erwerb und Veräußerung von Immobilien und Grundstücken, über die
Errichtung eigener juristischer Personen und über die Einbringung von Heimen
und anderen Einrichtungen in andere Rechtsträger.

d. die Entscheidung
über Satzungsänderungen

e. die Beschlussfassung
über die Auflösung des Vereins

(7) Die Mitgliederversammlung ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie
entscheidet in Sachfragen und über Anträge mit einfacher Mehrheit.
Stimmenthaltungen werden nicht gewertet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag
als abgelehnt.

(8) Änderungen der Satzung, die Entscheidung
über den Zusammenschluss mit anderen Verbänden und Organisationen und die
Einbringung von Heimen und anderen Einrichtungen in andere Rechtsträger können nur
von einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung mit einer Mehrheit von drei
Vierteln der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.

(9) Die Auflösung des Vereins kann nur nach
Anhörung des Vorstands des SkF Gesamtvereins von einer zu diesem Zweck
einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der
erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.

(10) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
anzufertigen,

das von der Sitzungsleiterin und der
Protokollführerin/dem Protokollführer unterzeichnet wird.

§ 11 Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht
aus drei stimmberechtigten Mitgliedern und der Geschäftsführerin/dem
Geschäftsführer.

(2) Die drei stimmberechtigten Mitglieder
sind katholische Frauen, die ordentliche Mitglieder des Vereins sind.

(3) Die drei stimmberechtigten Mitglieder
werden von den ordentlichen Mitgliedern des Vereins in der
Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt, Wiederwahl ist zulässig. Im
Außenverhältnis bleibt der Vorstand, bis zur Eintragung des neuen Vorstandes in
das Vereinsregister, im Amt.

(4) Jedes der stimmberechtigten
Vorstandsmitglieder bedarf zu seiner Wahl der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebenen Stimmen.

(5) Der Vorstand kann bis zu zwei Personen
als Vorstandsmitglieder (kooptierte Vorstandsmitglieder) berufen. Die berufenen
Vorstandsmitglieder sind beratend tätig und können den Verein nach außen nicht
vertreten. Die Berufung endet mit der nächsten Vorstandswahl.

(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig
aus dem Amt aus, so hat für die verbleibende Amtszeit Nachwahl zu erfolgen.

(7) Der Vorstand hat die satzungsgemäßen
Wahlen alle vier Jahre durchzuführen.

(8) Die Geschäftsführerin/ der
Geschäftsführer wird vom Vorstand eingestellt. Im Innenverhältnis wird
klargestellt, dass die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer beratend tätig
ist.

§ 12 Organisation des Vorstands

(1) Der Vorstand ist mit Ausnahme der
hauptamtlichen Geschäftsführerin/ des

Geschäftsführers ehrenamtlich
tätig.

(2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte
die Vorsitzende, eine oder mehrere Stell-

vertreterinnen, die Schriftführerin und
die Kassenführerin. Die Aufgaben der Schriftführerin und der Kassenführerin
können auf Personen außerhalb des Vorstands übertragen werden.

(3) Wiederwahl der
Vorsitzenden ist zweimal zulässig. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des
Vorstands des Gesamtvereins.

(4) Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder
anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Über die Beschlüsse wird
ein Protokoll angefertigt, das von der Sitzungsleiterin und der
Protokollführerin/dem Protokollführer unterzeichnet wird.

(5) Der Vorstand
überträgt die Führung der laufenden Geschäfte auf eine zu diesem Zweck
bestellte Geschäftsführung.

§ 13 Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand hat für die Erfüllung
der Vereinsaufgaben Sorge zu tragen. Ihm obliegt insbesondere:

a. die Ausrichtung der
Vereinsarbeit gemäß § 5 und die Sicherung der Qualität der vom Verein
übernommenen sozialen Arbeit

b. die Einhaltung der Regelungen des § 8

c. die Werbung neuer Mitglieder

d. die Förderung der Gemeinschaft und die Beteiligung der Mitglieder an der Erfüllung der Vereinsaufgaben

e. die Qualifizierung der ehrenamtlich Tätigen

f. die Einstellung und Führung von Fachpersonal

g. die Fortbildung der beruflich für den Verein Tätigen

h. die Förderung der Zusammenarbeit von ehrenamtlich und beruflich für den Verein Tätigen

i. die Verantwortung für den Haushaltsplan

j. die Vertretung des Vereins in Gremien

k. die Öffentlichkeitsarbeit

l. die Weiterentwicklung des Vereins

m. die Erstellung einer Geschäftsordnung

(2) Der Vorstand vertritt den Verein im Rechtsverkehr.

(3) Jeweils zwei Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstandes nach § 26 BGB vertreten
gemeinsam.

(4) Der Verein ist verpflichtet durch Abschluss einer Versicherung das persönliche

Haftungsrisiko seiner Organmitglieder abzusichern.

§ 14 Verhältnis von Ortsverein und Gesamtverein

(1) Die ordentlichen natürlichen Mitglieder
des Vereins sind gemäß § 3 Absatz 2 dieser Satzung persönliche Mitglieder des
Sozialdienst katholischer Frauen – Gesamtverein e.V. Der Verein erkennt an,
dass sich aus dieser Mitgliedschaft seiner Mitglieder auch Rechte und Pflichten
für den Ortsverein ergeben (§ 3 Abs. 3).

(2) Der Verein erkennt sowohl die Satzung
für den SkF Gesamtverein als auch die Satzung für die Ortsvereine an. Sollte
bei Eintragung in das Vereinsregister vom Gericht oder durch andere
Notwendigkeiten eine Abänderung der Ortsvereinssatzung verlangt werden, so kann
die jeweilige Abänderung erst nach Prüfung und Einverständniserklärung durch
den Vorstand des SkF Gesamtvereins zur Eintragung gelangen.

(3) Der Ortsverein verpflichtet sich

1. den Namen „Sozialdienst katholischer Frauen“ zu führen

2. zur partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit den Gliederungen des Sozialdienst
katholischer Frauen auf allen Ebenen

3. zu einem gemeinsamen Erscheinungsbild

4. der Geschäftsstelle des SkF Gesamtvereins jährlich einen Arbeitsbericht vorzulegen

5. zu einer Abgabe an
den SkF Gesamtvereins auf Grundlage der Entscheidung der Delegiertenversammlung
des SkF Gesamtvereins über Höhe und Fälligkeit

(4) Ein Zusammenschluss des Ortsvereins mit
anderen Organisationen bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Vorstand des
SkF Gesamtvereins.

(5) Der Ortsverein verpflichtet sich zur
rechtzeitigen Information des Vorstands des SkF Gesamtvereins bei Fragen von
grundsätzlicher Bedeutung.

(6) Vor der Auflösung des Ortsvereins ist
der Vorstand des SkF Gesamtvereins anzuhören.

(7) Die Nutzung des Namens ‚Sozialdienst
katholischer Frauen’ und des verbandseigenen Erscheinungsbildes für juristische
Personen, die vom Orts-verein errichtet werden, bedarf der Genehmigung durch
den Vorstand des SkF Gesamtvereins.

(8) Der Vorstand des Ortsvereins hat das
Recht, Vorschläge für die zu wählenden Mitglieder des Vorstands des SkF Gesamtvereins
zu machen.

(9) Der SkF Gesamtverein verpflichtet sich,
bei Gründung, Übernahme oder Veräußerung eigener Einrichtungen im
Einzugsbereich des Ortsvereins, diesen frühzeitig zu informieren und in die
Planungen mit einzubeziehen. Bei Interessenkollisionen entscheidet die
Delegiertenversammlung des Gesamtvereins abschließend.

(10) Der SkF Gesamtverein kann vom Ortsverein errichtete juristische Personen

oder solche, an denen der
Ortsverein beteiligt ist, nicht assoziieren.

(11) Schließt ein von der Delegiertenversammlung des SkF Gesamtvereins
gewähltes Schiedsgericht gem. § 9 Abs. 2 Satz 2 der Satzung für den Sozialdienst
katholischer Frauen – Gesamtverein e.V. ein Mitglied aus dem SkF Gesamtverein
aus, so ist der Ortsverein verpflichtet, diesen Ausschluss nachzuvollziehen.

§ 15 Auflösung des Vereins

(1) Bei Auflösung oder
Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der bisherigen Zwecke fällt das
Vereinsvermögen an den als steuerbegünstigt anerkannten Sozialdienst
katholischer Frauen – Gesamtverein e.V. in Dortmund, der es im Einvernehmen mit
der (Erz-)Diözese in Aachen für die Arbeit des Sozialdienstes katholischer
Frauen in der (Erz-)Diözese Aachen zu verwenden hat.

(2) Soweit eine solche
Verwendung nicht möglich ist, wird das Vereinsvermögen im Einvernehmen mit der
(Erz-)Diözese in Aachen für andere kirchliche, mildtätige und gemeinnützige
Zwecke in der (Erz-)Diözese verwandt, nach Möglichkeit im Sinne der bisherigen
Vereinszwecke.

(3) Beschlüsse über die
künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen
Finanzamts ausgeführt werden.

§ 16 Kirchenbehördliche Aufsicht

(1) Der Verein unterliegt der
kirchlichen Aufsicht des Diözesanbischofs.

(2) Nachstehende
Entscheidungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen
Genehmigung des (Erz-)Bischöflichen Generalvikariats * in Aachen

a. Änderungen der Satzung

b. Auflösung des Vereins

c. Vorlage von Stellenplan,
Etat, Jahresrechnung durch den Vorstand an

den von Bischof von
Aachen beauftragten Caritasverband für das

Bistum Aachen e.V.

* Der Genehmigungskatalog ist gegebenenfalls durch die entsprechenden diözesanen
Bestimmungen zu ergänzen